Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt vier Wochen im Jahr. Bei Teilzeit zählt die Zahl der Arbeitstage pro Woche, nicht die Stundenzahl. Bei Eintritt oder Austritt im Lauf des Jahres kann der Anspruch anteilig sein. Dieser Beitrag zeigt alle Fälle mit durchgerechneten Beispielen und Quellen.
Die Grundformel
Das Bundesurlaubsgesetz nennt mindestens 24 Werktage im Jahr (§ 3 BUrlG). Werktage sind alle Tage außer Sonn- und gesetzlichen Feiertagen, also Montag bis Samstag. Die 24 Werktage entsprechen damit vier Wochen. Umgerechnet auf Ihre Arbeitstage ergibt sich:
Urlaubstage = 24 ÷ 6 × Arbeitstage je Woche
| Arbeitstage pro Woche | Urlaubstage im Jahr | Urlaubswochen |
|---|---|---|
| 1 | 4 | 4 |
| 2 | 8 | 4 |
| 3 | 12 | 4 |
| 4 | 16 | 4 |
| 5 | 20 | 4 |
| 6 | 24 | 4 |
Dass das Gesetz von 24 Werktagen spricht, liegt an seinem Alter: Das Bundesurlaubsgesetz stammt von 1963 und rechnet mit der damals verbreiteten Sechs-Tage-Woche. Für die heute übliche Fünf-Tage-Woche ergibt die Umrechnung 24 ÷ 6 × 5 = 20 Urlaubstage.
Die letzte Spalte zeigt den Kern der Regel: Unabhängig von der Zahl der Arbeitstage stehen allen Beschäftigten mindestens vier Wochen Erholung zu.
Teilzeit: Es zählen die Arbeitstage, nicht die Stunden
Wer an drei Tagen pro Woche arbeitet, hat 24 ÷ 6 × 3 = 12 Urlaubstage. Das sind ebenfalls vier Wochen Urlaub, nur auf weniger Arbeitstage verteilt. Der Anspruch wird also nicht gekürzt, sondern an die Verteilung der Arbeitstage angepasst.
Umgekehrt spielt die Stundenzahl keine Rolle: Wer an fünf Tagen je vier Stunden arbeitet, hat wie eine Vollzeitkraft mit Fünf-Tage-Woche 20 Urlaubstage. Ein Urlaubstag ist dann eben ein Tag mit vier Stunden.
Sind die Arbeitstage unterschiedlich lang, rechnen manche Betriebe den Urlaub zusätzlich in Stunden um: Bei vier Wochen und 25 Wochenstunden sind das 4 × 25 = 100 Urlaubsstunden. Der gesetzliche Anspruch selbst bleibt in Tagen bemessen.
Rechenbeispiel
Der Arbeitsvertrag sieht 30 Urlaubstage bei einer Fünf-Tage-Woche vor. Eine Teilzeitkraft arbeitet an drei Tagen.
30 ÷ 5 × 3 = 18 Urlaubstage
Auch hier bleiben es sechs Wochen, wie für die Vollzeitkräfte im Betrieb.
Unregelmäßige Arbeitstage
Arbeiten Sie nicht jede Woche gleich viele Tage, rechnen Sie mit den Arbeitstagen im Jahr. Ein Jahr hat 52 Wochen mit je 6 Werktagen, also 312 Werktage:
Urlaubstage = 24 × Arbeitstage im Jahr ÷ 312
Beispiel: Im Wechsel arbeitet eine Kollegin eine Woche an zwei Tagen und eine Woche an vier Tagen. Im Jahr sind das 26 × 2 + 26 × 4 = 156 Arbeitstage. Der Mindesturlaub beträgt 24 × 156 ÷ 312 = 12 Urlaubstage. Gibt der Vertrag mehr Urlaub vor, setzen Sie statt 24 die vertraglichen Werktage ein oder rechnen auf Basis der Fünf-Tage-Woche mit 260 Arbeitstagen im Jahr.
Wechsel zwischen Vollzeit und Teilzeit im Jahr
Wechselt jemand im Lauf des Jahres von Vollzeit in Teilzeit mit weniger Arbeitstagen, darf der bereits in Vollzeit erworbene Urlaub nicht nachträglich gekürzt werden. Das hat der Europäische Gerichtshof entschieden (Urteil vom 22. April 2010, C-486/08). Das Bundesarbeitsgericht hat eine Tarifregel, die genau diese Kürzung vorsah, insoweit für unwirksam erklärt (Urteil vom 10. Februar 2015, 9 AZR 53/14 (F)).
Vereinfachtes Beispiel
Bis 30. Juni arbeitet eine Kollegin an fünf Tagen, ab 1. Juli an drei Tagen. Gerechnet wird mit dem gesetzlichen Mindesturlaub, getrennt nach Zeitabschnitten:
Januar bis Juni: 20 × 6 ÷ 12 = 10 Urlaubstage
Juli bis Dezember: 12 × 6 ÷ 12 = 6 Urlaubstage
Hat sie bis Ende Juni 4 Tage genommen, bleiben aus dem ersten Halbjahr 6 Tage. Diese 6 Tage dürfen nicht auf 6 × 3 ÷ 5 = 3,6 Tage umgerechnet werden. Insgesamt stehen ihr ab Juli noch 6 + 6 = 12 Urlaubstage zu.
Im umgekehrten Fall, also bei mehr Arbeitstagen, muss bereits erworbener Urlaub nicht rückwirkend erhöht werden. Für den Zeitraum nach der Erhöhung ist aber neu zu rechnen (EuGH, Urteil vom 11. November 2015, C-219/14). Die genaue Berechnung im Wechseljahr hängt vom Einzelfall ab; lassen Sie sie im Zweifel von der Personalabteilung oder einer Rechtsberatung prüfen.
Eintritt im Lauf des Jahres
Der volle Jahresurlaub entsteht erstmals nach sechs Monaten Beschäftigung, der sogenannten Wartezeit (§ 4 BUrlG). Ist die Wartezeit im Eintrittsjahr nicht mehr zu erfüllen, gibt es für jeden vollen Monat ein Zwölftel (§ 5 Abs. 1 BUrlG). Bruchteile ab einem halben Tag werden auf volle Tage aufgerundet (§ 5 Abs. 2 BUrlG). Eine Abrundung kleinerer Bruchteile sieht das Gesetz nicht vor.
Teilurlaub = Jahresanspruch × volle Beschäftigungsmonate ÷ 12
| Eintritt | Rechnung bei 5 Arbeitstagen | Anspruch im Eintrittsjahr |
|---|---|---|
| 1. März | Wartezeit am 31. August erfüllt | voller Anspruch: 20 Tage |
| 1. August | 20 × 5 ÷ 12 = 8,33 | 8,33 Tage |
| 15. August | 4 volle Monate bis 14. Dezember: 20 × 4 ÷ 12 = 6,67 | aufgerundet 7 Tage |
Der erste Fall überrascht viele: Wer bis einschließlich 30. Juni eintritt, erfüllt die Wartezeit noch im selben Jahr und erwirbt den vollen gesetzlichen Jahresurlaub. Bei Eintritt am 1. Juli entsteht im Eintrittsjahr nur Teilurlaub von sechs Zwölfteln (BAG, Urteil vom 17. November 2015, 9 AZR 179/15). Arbeitsverträge regeln für zusätzliche vertragliche Urlaubstage oft eine anteilige Berechnung. Den Teilurlaub aus dem Eintrittsjahr können Sie auf Verlangen auf das ganze folgende Jahr übertragen lassen (§ 7 Abs. 3 Satz 4 BUrlG).
Teilzeit und Eintritt zusammen
Beide Regeln lassen sich kombinieren. Zuerst bestimmen Sie den Jahresanspruch für die Arbeitstage, dann den Anteil für die vollen Monate:
Eintritt 15. August, 4 Arbeitstage: 24 ÷ 6 × 4 = 16 Tage im Jahr
16 × 4 ÷ 12 = 5,33 Tage im Eintrittsjahr
Eintritt 1. Oktober, 3 Arbeitstage: 12 × 3 ÷ 12 = 3 Tage im Eintrittsjahr
Im ersten Fall bleibt es bei 5,33 Tagen, weil der Bruchteil kleiner als ein halber Tag ist. Er wird aber auch nicht gestrichen.
Austritt im Lauf des Jahres
Beim Austritt kommt es darauf an, ob die Wartezeit erfüllt ist und in welcher Jahreshälfte das Arbeitsverhältnis endet:
- Austritt vor erfüllter Wartezeit: ein Zwölftel je vollem Monat.
- Austritt nach erfüllter Wartezeit bis 30. Juni: ein Zwölftel je vollem Monat. Bei Austritt zum 31. März sind das 20 × 3 ÷ 12 = 5 Tage.
- Austritt nach erfüllter Wartezeit ab 1. Juli: voller gesetzlicher Jahresurlaub, bei fünf Arbeitstagen also 20 Tage.
Wer nach erfüllter Wartezeit in der ersten Jahreshälfte ausscheidet und schon mehr Urlaub erhalten hat, als ihm zusteht, muss das Urlaubsentgelt dafür nicht zurückzahlen (§ 5 Abs. 3 BUrlG). Kann der Urlaub wegen des Austritts nicht mehr genommen werden, ist er in Geld abzugelten (§ 7 Abs. 4 BUrlG).
Bei einem Arbeitgeberwechsel im selben Jahr gibt es keinen doppelten Anspruch: Urlaub, den der frühere Arbeitgeber für das laufende Jahr bereits gewährt hat, wird angerechnet (§ 6 BUrlG). Der frühere Arbeitgeber muss deshalb beim Austritt eine Bescheinigung über den gewährten oder abgegoltenen Urlaub aushändigen.
Mehr als der Mindestanspruch
Arbeitsvertrag, Tarifvertrag und Betriebsvereinbarung sehen oft mehr Urlaub vor. Der gesetzliche Mindestanspruch ist die Untergrenze. Für zwei Gruppen gelten zusätzliche gesetzliche Regeln:
- Schwerbehinderte Menschen erhalten fünf Arbeitstage Zusatzurlaub bei einer Fünf-Tage-Woche, bei anderer Verteilung entsprechend mehr oder weniger (§ 208 SGB IX).
- Jugendliche erhalten mindestens 30, 27 oder 25 Werktage, je nachdem, ob sie zu Beginn des Jahres noch nicht 16, 17 oder 18 Jahre alt sind (§ 19 JArbSchG).
Den Anspruch für Ihre Arbeitstage und Ihr Eintritts- oder Austrittsdatum rechnet der Urlaubsanspruch-Rechner mit Rechenweg aus. Wie viele Tage nach genommenem und geplantem Urlaub bleiben, zeigt der Resturlaub-Rechner.
Checkliste: Urlaubsanspruch prüfen
- Arbeitstage pro Woche oder im Jahr sind bekannt.
- Der gesetzliche und der vertragliche Anspruch sind getrennt notiert.
- Bei Eintritt im Jahr ist geprüft, ob die Wartezeit noch im selben Jahr erfüllt wird.
- Volle Beschäftigungsmonate sind vom Eintrittstag an gezählt.
- Bruchteile ab einem halben Tag sind aufgerundet, kleinere nicht gestrichen.
- Bei einem Wechsel in Teilzeit ist der vorher erworbene Urlaub nicht gekürzt.
- Die Urlaubsbescheinigung des früheren Arbeitgebers liegt vor.
- Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen oder Jugendliche ist berücksichtigt.
Häufige Fragen
Habe ich in Teilzeit weniger Urlaub?
Weniger Urlaubstage, aber nicht weniger Urlaubswochen. Wer an drei Tagen arbeitet, hat 12 statt 20 gesetzliche Urlaubstage. Beides ergibt vier Wochen Erholung.
Haben Minijobber Anspruch auf Urlaub?
Ja. Das Bundesurlaubsgesetz gilt für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, auch für geringfügig Beschäftigte (§ 2 BUrlG). Wer im Minijob an zwei Tagen pro Woche arbeitet, hat mindestens 24 ÷ 6 × 2 = 8 Urlaubstage im Jahr.
Zählen Feiertage als Urlaubstage?
Nein. Gesetzliche Feiertage gelten nicht als Werktage (§ 3 Abs. 2 BUrlG). Fällt ein Feiertag in Ihren Urlaub, wird für diesen Tag kein Urlaubstag verbraucht.
Was passiert mit einem Bruchteil unter einem halben Tag?
Das Gesetz regelt nur das Aufrunden ab einem halben Tag. Kleinere Bruchteile entfallen nicht einfach, sondern sind ihrem Umfang entsprechend zu gewähren, etwa stundenweise, oder bei Ende des Arbeitsverhältnisses abzugelten.
Wann verfällt der Urlaub aus dem Eintrittsjahr?
Grundsätzlich gilt das Kalenderjahr mit Übertragung bis 31. März. Teilurlaub wegen nicht erfüllter Wartezeit können Sie aber auf Verlangen auf das ganze Folgejahr übertragen lassen. Ob Urlaub tatsächlich verfällt, hängt außerdem davon ab, ob der Arbeitgeber rechtzeitig auf den Verfall hingewiesen hat.
Keine Steuer- oder Rechtsberatung. Der Beitrag erklärt die gesetzlichen Mindestwerte allgemein. Für Ihren Einzelfall zählen Vertrag, Tarifbindung und Betriebsvereinbarung.


