Rechner
Urlaubsanspruch-Rechner: gesetzlicher Mindesturlaub
Das Bundesurlaubsgesetz sieht 24 Werktage bei einer Sechs-Tage-Woche vor, also vier Wochen. Tragen Sie Ihre Arbeitstage pro Woche ein. Bei Ein- oder Austritt im Jahr rechnet der Rechner den Anteil aus.

Gesetzlicher Mindesturlaub 2026
7 Urlaubstage
Die Wartezeit von sechs Monaten wird in diesem Kalenderjahr nicht mehr erfüllt. Es besteht ein Zwölftel je vollem Beschäftigungsmonat (§ 5 Abs. 1 Buchst. a BUrlG).
24 ÷ 6 × 5 = 20 Urlaubstage im Jahr
20 × 4 ÷ 12 = 6,67 → aufgerundet auf 7
(4 volle Beschäftigungsmonate im Jahr)
So wird gerechnet
Jahresanspruch = 24 Werktage ÷ 6 Werktage je Woche × Arbeitstage je Woche
Teilurlaub = Jahresanspruch × volle Beschäftigungsmonate ÷ 12
Das Bundesurlaubsgesetz zählt Werktage, das sind Montag bis Samstag. 24 Werktage bei sechs Werktagen je Woche entsprechen vier Wochen Urlaub. Wer an fünf Tagen pro Woche arbeitet, hat daher 4 × 5 = 20 Urlaubstage.
Durchgerechnetes Beispiel
Sie arbeiten an 5 Tagen pro Woche und beginnen am 1. September 2026. Die Wartezeit von sechs Monaten endet am 28. Februar 2027, also erst im nächsten Jahr. Für 2026 besteht deshalb Teilurlaub: ein Zwölftel des Jahresanspruchs je vollem Beschäftigungsmonat, hier 4 volle Monate bis zum Jahresende.
24 ÷ 6 × 5 = 20 Urlaubstage im Jahr
20 × 4 ÷ 12 = 6,67 → aufgerundet auf 7
Teilurlaub 2026 = 7 Urlaubstage
Zum Vergleich: Bei Beginn am 1. April 2026 endet die Wartezeit noch im selben Jahr. Dann entsteht der volle Anspruch von 20 Urlaubstagen, nicht nur ein Anteil. Der volle Anspruch im Eintrittsjahr setzt einen Beginn bis einschließlich 30. Juni voraus. Bei Beginn am 1. Juli 2026 entsteht nur Teilurlaub: 20 × 6 ÷ 12 = 10 Urlaubstage.
| Arbeitstage pro Woche | Urlaubstage im Jahr |
|---|---|
| 1 | 4 |
| 2 | 8 |
| 3 | 12 |
| 4 | 16 |
| 5 | 20 |
| 6 | 24 |
Wann gibt es nur einen Teil des Urlaubs?
Der volle Anspruch entsteht erstmals nach sechs Monaten Bestehen des Arbeitsverhältnisses (Wartezeit, § 4 BUrlG). Ein Zwölftel je vollem Beschäftigungsmonat gilt nach § 5 Abs. 1 BUrlG in diesen Fällen:
- Das Arbeitsverhältnis beginnt nach dem 30. Juni. Dann entsteht im Eintrittsjahr kein voller Anspruch, auch nicht bei Beginn am 1. Juli (BAG, Urteil vom 17. November 2015, 9 AZR 179/15).
- Das Arbeitsverhältnis endet vor Erfüllung der Wartezeit.
- Das Arbeitsverhältnis endet nach erfüllter Wartezeit in der ersten Jahreshälfte, also bis zum 30. Juni.
Bruchteile von mindestens einem halben Tag werden aufgerundet (§ 5 Abs. 2 BUrlG). Kleinere Bruchteile bleiben als Bruchteil bestehen.
Was dieser Rechner nicht berücksichtigt
- Mehr Urlaub aus Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung.
- Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen: fünf Arbeitstage bei einer Fünf-Tage-Woche (§ 208 SGB IX).
- Längere Mindesturlaubszeiten für Jugendliche (§ 19 JArbSchG).
- Urlaub aus dem Vorjahr, Übertragung und Verfall.
- Bereits gewährten Urlaub aus einem früheren Arbeitsverhältnis im selben Jahr (§ 6 BUrlG).
- Wechselnde Arbeitstage von Woche zu Woche. Rechnen Sie dann mit dem Durchschnitt oder fragen Sie Ihre Personalabteilung.
Keine Steuer- oder Rechtsberatung. Der Rechner zeigt den gesetzlichen Mindestanspruch. Für Ihren Einzelfall zählen Vertrag und Tarifbindung.
Rechtsgrundlage: § 3, § 4 und § 5 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) sowie BAG, Urteil vom 17. November 2015, 9 AZR 179/15. Redaktioneller Stand: Oktober 2026. Maßgeblich ist der jeweils aktuelle Gesetzestext.
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