Rechner

Kilometergeld-Rechner: Dienstreise und Arbeitsweg

Zwei Fälle, zwei Sätze: Für eine Dienstreise mit dem eigenen Pkw gilt der Kilometersatz je gefahrenem Kilometer. Für den Weg zur ersten Tätigkeitsstätte gilt die Entfernungspauschale je Kilometer der einfachen Strecke.

Blick aus dem Auto auf eine Landstraße am Abend: Eine Hand liegt am Lenkrad, auf dem Beifahrersitz liegt ein aufgeschlagenes Fahrtenbuch mit Kugelschreiber.

Fall 1

Dienstreise mit dem eigenen Pkw

Ihre Fahrt

Angaben zur Dienstreise

Hin- und Rückweg zusammen, so wie auf dem Tacho.

Gesetzliche Werte

Vorausgefüllt mit dem Stand Oktober 2026. Ändern Sie einen Wert, wenn sich die Rechtslage ändert oder Sie für ein anderes Jahr rechnen.

Stand Oktober 2026 Gesetzlicher Wert: 0,30 € · Quelle: § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a EStG mit § 5 Abs. 2 BRKG

Kilometergeld für die Dienstreise

72,00 €

Bis zu diesem Betrag kann Ihr Arbeitgeber die Fahrt steuerfrei erstatten. Erstattet er weniger oder nichts, können Sie den Betrag oder die Differenz als Werbungskosten ansetzen.

Kilometergeld = gefahrene Kilometer × Kilometersatz

= 240 km × 0,30 € = 72,00 €

So wird gerechnet

Kilometergeld = gefahrene Kilometer × Kilometersatz

Beispiel: Sie fahren zu einem Kundentermin und zurück, zusammen 240 Kilometer. Mit dem Satz von 0,30 € je Kilometer ergibt das 240 × 0,30 € = 72,00 €.

  • Gezählt wird jeder gefahrene Kilometer, also Hin- und Rückweg.
  • Der Satz gilt für Pkw. Für andere motorbetriebene Fahrzeuge wie Motorrad oder Motorroller gilt nach dem Bundesreisekostengesetz ein niedrigerer Satz.
  • Ihr Arbeitgeber darf das Kilometergeld bis zu dieser Höhe steuerfrei erstatten (§ 3 Nr. 16 EStG). Als Selbstständige oder Selbstständiger setzen Sie den Betrag als Betriebsausgabe an.

Keine Steuer- oder Rechtsberatung. Der Rechner zeigt die gesetzliche Pauschale. Ob und wie Ihr Arbeitgeber Fahrten erstattet, regeln Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Reisekostenrichtlinie.

Fall 2

Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte

Ihr Arbeitsweg

Angaben zum Arbeitsweg

Kürzeste Straßenverbindung, nur der Hinweg. Gezählt werden volle Kilometer.

Nur Tage, an denen Sie tatsächlich hingefahren sind, ohne Homeoffice, Urlaub und Krankheit.

Fahren Sie mit dem eigenen oder einem überlassenen Pkw?
Gesetzliche Werte

Vorausgefüllt mit dem Stand Oktober 2026. Für das Steuerjahr 2025 galten 0,30 € für die ersten 20 Kilometer und 0,38 € ab dem 21. Kilometer.

Stand Oktober 2026 Gesetzlicher Wert: 0,38 € · Quelle: § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG

Stand Oktober 2026 Gesetzlicher Wert: 0,38 € · Quelle: § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG

Stand Oktober 2026 Gesetzlicher Wert: 4.500 € · Quelle: § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 EStG

Entfernungspauschale im Jahr

2.090,00 €

  • Volle Kilometer der einfachen Strecke25 km
  • Pauschale je Arbeitstag9,50 €
  • Arbeitstage mit Fahrt220

je Tag = 20 km × 0,38 € + 5 km × 0,38 € = 9,50 €

im Jahr = 9,50 € × 220 Tage = 2.090,00 €

So wird gerechnet

je Arbeitstag = volle Kilometer der einfachen Strecke × Satz

im Jahr = Betrag je Arbeitstag × Arbeitstage mit Fahrt

Beispiel: Ihr Arbeitsweg ist 25 Kilometer lang, Sie fahren an 220 Tagen ins Büro. Je Tag sind das 25 × 0,38 € = 9,50 €, im Jahr 9,50 € × 220 = 2.090,00 €.

  • Es zählt nur die einfache Strecke, nicht Hin- und Rückweg. Maßgeblich ist die kürzeste Straßenverbindung. Eine längere Strecke zählt nur, wenn sie offensichtlich verkehrsgünstiger ist und regelmäßig genutzt wird.
  • Die Pauschale gilt unabhängig vom Verkehrsmittel, für jeden Arbeitstag nur einmal.
  • Ohne eigenen oder überlassenen Pkw ist sie auf den Höchstbetrag im Jahr begrenzt. Höhere Kosten für öffentliche Verkehrsmittel können Sie stattdessen ansetzen, soweit sie die Pauschale übersteigen.
  • Die Entfernungspauschale gehört zu den Werbungskosten. Steuerlich wirkt sie sich erst aus, wenn Ihre Werbungskosten insgesamt über dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag liegen.

Keine Steuer- oder Rechtsberatung. Der Rechner zeigt die Pauschale nach dem Einkommensteuergesetz. Für Ihre Steuererklärung gelten die Sätze des jeweiligen Steuerjahres.

Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 und Abs. 2 EStG. Redaktioneller Stand: Oktober 2026. Maßgeblich ist der jeweils aktuelle Gesetzestext.

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