Kalkulation
Abschreibung berechnen: linear, Jahr für Jahr
Bei der linearen Abschreibung verteilen Sie die Anschaffungskosten gleichmäßig auf die Nutzungsdauer. Der Rechner erstellt die Jahrestabelle mit Restbuchwert und prüft die Grenzen für geringwertige Wirtschaftsgüter.

Abschreibung je volles Jahr
5.000,00 €
| Jahr | Monate | Abschreibung | Restbuchwert |
|---|---|---|---|
| 2026 | 12 | 5.000,00 € | 25.000,00 € |
| 2027 | 12 | 5.000,00 € | 20.000,00 € |
| 2028 | 12 | 5.000,00 € | 15.000,00 € |
| 2029 | 12 | 5.000,00 € | 10.000,00 € |
| 2030 | 12 | 5.000,00 € | 5.000,00 € |
| 2031 | 12 | 5.000,00 € | 0,00 € |
Jahresbetrag = 30.000,00 € ÷ 6 Jahre = 5.000,00 €
So wird gerechnet
Abschreibung je Jahr = Anschaffungskosten ÷ Nutzungsdauer in Jahren
Erstes Jahr = Jahresbetrag × Monate ab Anschaffungsmonat ÷ 12
Durchgerechnetes Beispiel
Sie kaufen im Januar 2026 einen Pkw für 30.000,00 € netto. Die Nutzungsdauer beträgt 6 Jahre.
30.000 ÷ 6 = 5.000,00 € je Jahr, von 2026 bis 2031
Kaufen Sie im März, zählen im ersten Jahr nur die Monate März bis Dezember:
5.000,00 € × 10 ÷ 12 = 4.166,67 € im Jahr 2026
Die restlichen 833,33 € fallen ins Jahr 2032.
Geringwertige Wirtschaftsgüter und Sammelposten
- Bis zur GWG-Grenze können Sie bewegliche, selbstständig nutzbare Wirtschaftsgüter im Jahr der Anschaffung vollständig abschreiben (§ 6 Abs. 2 EStG). Liegt der Wert über der unteren Grenze, gehört es in ein laufendes Verzeichnis, sofern die Angaben nicht aus der Buchführung hervorgehen.
- Sammelposten: Wirtschaftsgüter über der unteren und bis zur oberen Grenze können Sie stattdessen in einem Sammelposten zusammenfassen. Er wird im Jahr der Bildung und den vier Folgejahren mit je einem Fünftel aufgelöst (§ 6 Abs. 2a EStG).
- Maßgeblich sind die Nettokosten ohne abziehbare Vorsteuer. Die Wahlrechte haben Bedingungen, etwa einheitliche Ausübung je Wirtschaftsjahr beim Sammelposten.
Nutzungsdauer
Die Nutzungsdauer richtet sich nach den amtlichen AfA-Tabellen des Bundesfinanzministeriums, zum Beispiel 6 Jahre für Pkw und 13 Jahre für Büromöbel. Für Computerhardware und Software kann nach Verwaltungsauffassung eine Nutzungsdauer von einem Jahr angesetzt werden.
Keine Steuer- oder Rechtsberatung. Der Rechner zeigt die lineare Abschreibung nach § 7 Abs. 1 EStG. Sonderabschreibungen, degressive Abschreibung und Gebäude berücksichtigt er nicht.
Rechtsgrundlage: § 7 Abs. 1 EStG, § 6 Abs. 2 und 2a EStG. Redaktioneller Stand: Oktober 2026. Maßgeblich ist der jeweils aktuelle Gesetzestext.
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