Überstunden sind Stunden, die Sie über die vereinbarte Arbeitszeit hinaus arbeiten. Der Saldo ergibt sich aus Ist-Stunden minus Soll-Stunden. Ob Überstunden bezahlt oder mit Freizeit ausgeglichen werden, regeln Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung. Dieser Beitrag zeigt den Rechenweg an einer Beispielwoche und nennt die gesetzlichen Grenzen.

Die Begriffe: Soll, Ist, Saldo

  • Soll-Stunden sind die Stunden, die Sie im Zeitraum nach Vertrag arbeiten sollen, zum Beispiel 40 Stunden in der Woche.
  • Ist-Stunden sind die Stunden, die Sie tatsächlich gearbeitet haben, ohne Pausen.
  • Saldo ist der Unterschied zwischen beiden. Ein positiver Saldo sind Überstunden, ein negativer Saldo Minusstunden.

Im Alltag werden Überstunden und Mehrarbeit oft gleichbedeutend verwendet. Manche Tarifverträge unterscheiden die Begriffe und knüpfen daran unterschiedliche Zuschläge. Maßgeblich ist dann die Definition in Ihrem Tarifvertrag.

Saldo = Ist-Stunden − Soll-Stunden

Betrag = Saldo × Brutto-Stundenlohn × (1 + Zuschlag)

Soll-Stunden für Woche und Monat festlegen

Für die Woche ist das Soll meist einfach: Es steht im Arbeitsvertrag. Für den Monat gibt es zwei verbreitete Verfahren, die zu unterschiedlichen Ergebnissen führen:

  • Durchschnitt: Wochenstunden × 52 ÷ 12. Bei 40 Wochenstunden sind das 173,33 Stunden, bei 30 Wochenstunden 130 Stunden, und zwar in jedem Monat gleich.
  • Arbeitstage: tatsächliche Arbeitstage des Monats × tägliches Soll. Der Oktober 2026 hat 22 Arbeitstage von Montag bis Freitag, weil der 3. Oktober auf einen Samstag fällt. Bei 8 Stunden am Tag ergibt das 176 Stunden.

Rechenbeispiel

Eine Vollzeitkraft arbeitet im Oktober 2026 genau 176 Stunden.

Durchschnitt: 176 − 173,33 = +2,67 Stunden

Arbeitstage: 176 − 176 = 0 Stunden

Dieselbe Arbeitszeit ergibt je nach Verfahren Überstunden oder einen ausgeglichenen Saldo. Fragen Sie deshalb, welches Verfahren in Ihrem Betrieb gilt, bevor Sie Monatssalden vergleichen.

Ist-Stunden: was zur Arbeitszeit zählt

Arbeitszeit ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen (§ 2 ArbZG). Die Pausen ziehen Sie also ab. Wie lang sie mindestens sein müssen, hängt von der Arbeitszeit ab: mindestens 30 Minuten bei mehr als sechs bis zu neun Stunden und 45 Minuten bei mehr als neun Stunden (§ 4 ArbZG). Ihre Pausen prüft der Pausenzeit-Rechner.

Den Saldo berechnen: eine Beispielwoche

Vertraglich vereinbart sind 40 Stunden an fünf Tagen, also 8 Stunden am Tag. So sieht die Woche aus:

TagBeginn – EndePauseIstSaldo
Montag7:30 – 16:3030 min8,5 h+0,5 h
Dienstag8:00 – 16:3030 min8,0 h0 h
Mittwoch7:30 – 18:1545 min10,0 h+2,0 h
Donnerstag8:00 – 16:0030 min7,5 h−0,5 h
Freitag8:00 – 17:0030 min8,5 h+0,5 h
Woche42,5 h+2,5 h

Rechenweg

Saldo: 42,5 h − 40 h = 2,5 h, also 2 Stunden 30 Minuten

Betrag ohne Zuschlag: 2,5 × 18,50 € = 46,25 € brutto

Mit 25 % Zuschlag, falls vereinbart: 46,25 € × 1,25 = 57,81 € brutto

Am Mittwoch beträgt die Arbeitszeit genau 10 Stunden. Das ist die Höchstgrenze für einen einzelnen Werktag, dazu mehr im Abschnitt zu den gesetzlichen Grenzen.

Ihre eigenen Zahlen rechnet der Überstunden-Rechner vor, für die Woche oder den Monat und auf Wunsch mit Betrag in Euro.

Salden über mehrere Wochen: das Arbeitszeitkonto

Viele Betriebe führen die Salden nicht Woche für Woche getrennt, sondern auf einem Arbeitszeitkonto. Das ist eine fortlaufende Summe aller Plus- und Minusstunden. Überstunden einer Woche gleichen Minusstunden einer anderen aus, und nur der Kontostand zählt. Die Regeln dazu, etwa Obergrenzen und Ausgleichszeiträume, stehen in Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung.

Rechenbeispiel

Vier Wochen mit einem Soll von je 40 Stunden:

Woche 1: 42,5 h − 40 h = +2,5 h

Woche 2: 39 h − 40 h = −1 h

Woche 3: 43,25 h − 40 h = +3,25 h

Woche 4: 40 h − 40 h = 0 h

Kontostand: 2,5 − 1 + 3,25 + 0 = +4,75 h, also 4 Stunden 45 Minuten

Bei einem Brutto-Stundenlohn von 18,50 € entspricht der Kontostand 4,75 × 18,50 € = 87,88 € brutto, sofern er ausgezahlt statt in Freizeit ausgeglichen wird.

Stunden und Minuten richtig umrechnen

Der häufigste Rechenfehler entsteht beim Übertragen von Zeiten in eine Tabelle: 7 Stunden und 20 Minuten sind 7,33 Stunden, nicht 7,20. Eine Stunde hat 60 Minuten, die Dezimalstunde aber 100 Teile.

So groß wird der Fehler

richtig: 7 + 20 ÷ 60 = 7,33 h

falsch eingetragen: 7,20 h

Unterschied je Tag: 0,13 h, bei 20 Arbeitstagen 20 × 0,1333 h = 2,67 h

Wer einen Monat lang so rechnet, verliert auf dem Papier 2 Stunden und 40 Minuten.

In der Industriezeit wird die Stunde deshalb in 100 Industrieminuten geteilt: 20 Minuten sind 33,33 Industrieminuten. Der Industriezeit-Rechner wandelt in beide Richtungen um.

Weitere Fehlerquellen

  • Feiertage: Fällt ein gesetzlicher Feiertag auf einen Arbeitstag, verringert er das Soll des Monats. Wer mit dem Durchschnittswert rechnet, muss das gesondert berücksichtigen.
  • Urlaub und Krankheit: Diese Tage werden in der Zeiterfassung üblicherweise mit dem Soll des Tages gutgeschrieben, damit sie den Saldo nicht verändern.
  • Pausen doppelt abgezogen: Zieht das Zeiterfassungssystem die Pause automatisch ab, darf sie nicht zusätzlich von Hand abgezogen werden.

Gesetzliche Grenzen und Aufzeichnungspflicht

Das Arbeitszeitgesetz begrenzt, wie viel gearbeitet werden darf, unabhängig davon, ob Überstunden bezahlt werden:

  • Tägliche Höchstarbeitszeit: 8 Stunden je Werktag, verlängerbar auf bis zu 10 Stunden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen im Durchschnitt 8 Stunden je Werktag nicht überschritten werden (§ 3 ArbZG). Werktage sind Montag bis Samstag.
  • Ruhezeit: Nach Ende der täglichen Arbeit müssen mindestens 11 Stunden ununterbrochene Ruhe folgen, mit Ausnahmen für einzelne Branchen (§ 5 ArbZG).
  • Aufzeichnung: Arbeitszeit über 8 Stunden am Werktag muss der Arbeitgeber aufzeichnen und die Nachweise mindestens zwei Jahre aufbewahren (§ 16 Abs. 2 ArbZG).

Darüber hinaus hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass Arbeitgeber nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG verpflichtet sind, Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit zu erfassen (Beschluss vom 13. September 2022, 1 ABR 22/21). Für Minijobs und bestimmte Branchen verlangt zudem das Mindestlohngesetz, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit spätestens bis zum Ablauf des siebten Tages aufzuzeichnen (§ 17 MiLoG).

Bezahlung oder Freizeitausgleich

Ob und wie Überstunden ausgeglichen werden, ergibt sich zuerst aus Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung. Fehlt eine Regelung, gilt eine Vergütung als stillschweigend vereinbart, wenn die Arbeit den Umständen nach nur gegen Vergütung zu erwarten ist (§ 612 Abs. 1 BGB). Einen allgemeinen gesetzlichen Anspruch auf Überstundenzuschläge gibt es nicht; Zuschläge entstehen aus Vertrag oder Tarif.

Viele Arbeitsverträge enthalten den Satz, Überstunden seien mit dem Gehalt abgegolten. Eine solche Klausel in einem vorformulierten Vertrag ist nach der Rechtsprechung unwirksam, wenn sich nicht erkennen lässt, wie viele Überstunden ohne zusätzliche Vergütung gemeint sind (BAG, Urteil vom 1. September 2010, 5 AZR 517/09). Ansprüche verjähren regelmäßig in drei Jahren ab Ende des Jahres, in dem sie entstanden sind (§§ 195, 199 BGB). Ausschlussfristen in Arbeits- oder Tarifverträgen können deutlich kürzer sein. Prüfen Sie diese Fristen, bevor Sie einen Saldo lange stehen lassen.

Checkliste: Überstunden sauber erfassen

  • Das Soll pro Woche steht im Vertrag fest, das Verfahren für Monatswerte ist geklärt.
  • Beginn, Ende und Pausen sind für jeden Tag notiert.
  • Pausen sind abgezogen und erfüllen die Mindestdauer.
  • Minuten sind korrekt in Dezimalstunden umgerechnet.
  • Kein Tag liegt über 10 Stunden Arbeitszeit.
  • Zwischen zwei Arbeitstagen liegen mindestens 11 Stunden Ruhe.
  • Der Saldo ist für jede Woche oder jeden Monat festgehalten.
  • Zuschläge und Ausgleich sind nach Vertrag oder Tarif geprüft.
  • Ausschlussfristen aus Vertrag oder Tarif sind bekannt.

Häufige Fragen

Darf der Arbeitgeber Minusstunden vom Gehalt abziehen?

Das hängt vom Grund ab. Entstehen Minusstunden, weil der Arbeitgeber keine Arbeit zuweist, behalten Beschäftigte in der Regel ihren Vergütungsanspruch ohne Pflicht zur Nacharbeit (§ 615 BGB). Eine Verrechnung setzt meist eine Vereinbarung über ein Arbeitszeitkonto voraus.

Gibt es Überstunden auch in Teilzeit?

Ja. Jede Stunde über der vertraglich vereinbarten Teilzeit ist eine Überstunde im Sinne dieses Beitrags. Teilzeitbeschäftigte dürfen wegen der Teilzeit nicht ohne sachlichen Grund schlechter behandelt werden als Vollzeitbeschäftigte (§ 4 Abs. 1 TzBfG). Bei 30 Wochenstunden liegt das Monatssoll nach der Durchschnittsformel bei 130 Stunden.

Zählen Überstunden beim Urlaubsentgelt mit?

Nein. Das Urlaubsentgelt richtet sich nach dem durchschnittlichen Verdienst der letzten 13 Wochen vor dem Urlaub, ausdrücklich ohne den zusätzlich für Überstunden gezahlten Verdienst (§ 11 Abs. 1 BUrlG).

Muss ich angeordnete Überstunden leisten?

Eine Pflicht besteht in der Regel nur, wenn Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung sie vorsehen, oder in echten Notfällen. Gibt es einen Betriebsrat, bestimmt er bei einer vorübergehenden Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit mit (§ 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG). Die Grenzen des Arbeitszeitgesetzes gelten in jedem Fall.

Wie lange kann ich Überstunden geltend machen?

Die regelmäßige Verjährung beträgt drei Jahre ab Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Viele Arbeits- und Tarifverträge enthalten aber kürzere Ausschlussfristen. Sehen Sie in Ihrem Vertrag nach und lassen Sie sich im Zweifel beraten.

Keine Steuer- oder Rechtsberatung. Dieser Beitrag erklärt die Rechenwege und gesetzlichen Grenzen allgemein. Ob in Ihrem Fall ein Anspruch besteht, klären Sie mit Ihrer Personalabteilung oder einer Rechtsberatung.